Seine Belange jederzeit selbständig und eigenverantwortlich regeln zu können – dies ist der wünschenswerte Idealfall für jeden von uns. Es können sich jedoch Situationen ergeben, in den dies einem Menschen generell oder in einigen Teilbereichen des täglichen Lebens vorübergehend oder anhaltend nicht mehr möglich ist, insbesondere wenn etwa Erkrankungen Raum greifen.
In einem solchen Fall wird Hilfestellung und Unterstützung unabdingbar, um zu gewährleisten, dass der Betroffene auch weiterhin möglichst unbeeinträchtigt am Leben teilhaben kann und seine Belange bestmöglich gewahrt bleiben.
Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit etwa der gesetzlichen Betreuung.
Das zuständige Betreuungsgericht stellt dem Betroffenen auf entsprechenden Antrag hin eine Betreuungsperson zur Seite und regelt zugleich, für welche Aufgabenkreise eine Betreuung stattfinden soll. Damit ein derartiges Verfahren einen stets rechtmäßigen Verlauf nimmt besteht für das Gericht die Möglichkeit, neben der Betreuungsperson zugleich eine/n sog. Verfahrenspfleger/in zu bestellen.
Augenmerk der Person des Verfahrenspflegers liegt auf einem ordnungsgemäßen Verfahren. So hat der/die Verfahrenspfleger/in etwa die Möglichkeit, im jeweiligen Verfahren getroffene Entscheidungen des Gerichtes mit den einschlägigen Rechtsbehelfen anzugreifen und so aktiv auf den Verfahrensverlauf Einfluss zu nehmen – stets im Interesse der/des Betroffenen.
Zu meiner beruflichen Tätigkeit zählt regelmäßig auch die Wahrnehmung der Aufgaben eines gerichtlich bestellten Verfahrenspflegers in betreuungsrechtlichen und unterbringungsrechtlichen Verfahren.
Daher berate ich auch gern in betreuungsrechtlichen oder unterbringungsrechtlichen Zusammenhängen in jeglicher Hinsicht.